Allgemeine Geschäftsbedingungen ( AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hommel Küchen- und Möbelmanufaktur GmbH (im Folgenden Auftragnehmer genannt)

Stand November/2011

I. Vertragsabschluss
1. Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung eines Auftrages oder Bestätigung eines Angebotes zustande. Bestandteile des Vertrages sind die verbindliche Bestellung, die Leistungsbeschreibung in Wort (Auftragsbestätigung)und/oder Bild (angefertigte Zeichnungen) zur Darstellung der zu fertigenden Möbel. Aufmass vor Ort nach Vereinbarung.
2. Sich aus den verschiedensten Gründen ergebende Änderungen des Vertragsinhaltes, insbesondere hinsichtlich der technischen und gestalterischen Ausführung, bedürfen der Schriftform und sind bis zu einem begrenzten Zeitpunkt vor dem vereinbarten Liefertermin möglich.
3. Technische Änderungen, die dem Fortschritt dienen sowie farbliche und maßliche Abweichungen zu Mustern und früher an den Kunden gelieferten Waren bleiben vorbehalten. Insbesondere bei Echtholz- und Natursteinoberflächen weißen wir darauf hin, das Farb- und Strukturunregelmäßigkeiten natürlich bedingt sind und als individuelle Merkmale des Naturproduktes keinen Grund zu Reklamationen darstellen. Dies gilt gleichermaßen für geringfügige maßliche Abweichungen im Aufmass, die auf nachträgliche maßliche Veränderungen der Räumlichkeiten, in denen die Möbel eingebaut oder aufgestellt werden, zurückzuführen sind. Es gelten die Bedingungen eines Werkvertrages.

II. Preise
1. Die ausgewiesenen Preise sind Endpreise einschließlich Mehrwertsteuer. Offensichtliche Irrtümer bei der Preisnotierung bzw. bei der Addition bleiben vorbehalten.
2. Die vereinbarten Preise gelten vier Monate ab Zustandekommen des Vertrages. Danach ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen, sofern er die verspätete Ausführung des Auftrages nicht zu vertreten hat.

III. Zahlungsbedingungen
1. Mit Übersendung der Auftragsbestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von mindestens 30% des Nettovertragswertes zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer fällig. Diese Anzahlung wird zugleich mit Übersendung der Auftragsbestätigung berechnet und ist binnen acht Werktagen an den Auftragnehmer zu überweisen. Weitere 50% des Nettovertragswertes sind, eingehend beim Auftragnehmer vor der Montage, zur Zahlung fällig und werden ebenfalls mit Zusendung der Auftragsbestätigung berechnet. Der Restbetrag ist mit Lieferung fällig. 2. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aus dem Vertragsverhältnis gegen die Forderungen des Auftragnehmers aufrechnen.
3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, wird ein Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins fällig. Für jede Mahnung entstehen Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR.

IV. Annahmeverzug/Kündigung
1. Ermöglicht der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung die Ausführung des Auftrages nicht (Annahmeverzug), so ist der Kunde zur Zahlung des vereinbarten Werklohnes verpflichtet. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall von der Verpflichtung zur Vorleistung frei.
2. Kündigt der Kunde den Vertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen, mindestens jedoch eine Pauschale in Höhe von 15 % des Nettovertragswertes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer als Schadenersatz. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadenersatzes bleibt vorbehalten.

V. Rücktrittsrecht
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm die Ausführung des Vertrages infolge höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder sonstiger, durch ihn nicht zu vertretender Umstände unmöglich geworden ist. Ein Schadenersatzanspruch des Kunden besteht in diesem Falle nicht.
2. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde arglistig seine Zahlungsunfähigkeit verschwiegen hat oder unrichtige Angaben zu seiner Person gemacht hat. In diesem Falle ist der Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Werklohn abzüglich der ersparten Aufwendungen, mindestens jedoch einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Nettovertragswertes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verlangen. Auch hier bleibt es dem Kunden unbenommen nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadenersatzes bleibt vorbehalten.

VI. Lieferungen
1. Die Auslieferung der bestellten Möbel an den Kunden erfolgt deutschlandweit frei Haus.
2. Der Kunde haftet dafür, dass der Transport bis in die Wohnung oder Anlieferstelle mit den üblichen Mitteln eines Möbeltransporters möglich ist. Gleiches gilt für die Anlieferungsmöglichkeiten durch Eingänge und Treppenhäuser.

VII. Liefertermine, Lieferfristen
1. Liefertermine und Lieferfristen müssen schriftlich vereinbart werden, um wirksam zu sein.
2. Kommt die Auslieferung und Montage der bestellten Möbel aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zur Ausführung, ist die Zahlung des vollen Nettovertragswertes zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer binnen acht Werktagen ab Erhalt der Rechnung fällig.
3. Für nicht abgenommene bestellte Waren berechnet der Auftragnehmer ab dem dritten Monat nach dem vereinbarten Liefertermin Lagergebühren in Höhe von 10,00 EUR pro Tag zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Auftragnehmer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen. Die anfallenden Kosten trägt der Kunde.
4. Der Auftragnehmer macht sich gegenüber dem Kunden im Falle des Lieferverzuges schadenersatzpflichtig, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Keine Schadenersatzpflicht besteht, wenn der Auftragnehmer an der Auslieferung der bestellten Waren durch fehlende Lieferfähigkeit der Vorlieferanten trotz rechtzeitiger Bestellung gehindert ist.
5. Ist der Auftragnehmer aufgrund von Störungen der innerbetrieblichen Abläufe durch Streik, Aussperrung sowie im Falle höherer Gewalt gehindert, besteht ebenfalls kein Schadenersatzanspruch des Kunden.

VIII. Montagen
1. Elektrogeräte sowie Spülen, Wasch- und Geschirrspülmaschinen werden von entsprechend qualifiziertem Personal des Auftragnehmers in die Küchenmöbel eingebaut. Dabei sind die erstellten Installationspläne zu beachten. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht berechtigt in die Hausinstallationsanlagen von Elektrik und Wasser/Abwasser des Kunden einzugreifen. Dies wird nur durch gesonderte Beauftragung durch den Kunden geschehen. Das Installieren bzw. Anschließen von Gasgeräten, auch Mauerkästen und Anschluss an Abzugsschächte erfolgt wunschgemäß gegen gesonderte Berechnung durch Vertragshandwerker des Auftragnehmers. 2. Der Auftragnehmer haftet nicht dafür, dass Wände und Decken zum Aufhängen von Einrichtungsgegenständen geeignet sind.
3. Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer und das Montagepersonal auf etwaige in den Wänden verlaufende Versorgungsleitungen hinzuweisen.
4. Der Auftragnehmer haftet hinsichtlich der Montage nur für unmittelbare Folgeschäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter.
5. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht berechtigt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarten Leistungen (Aufstellung oder Montage der Waren) hinausgehen, insbesondere sind Umzugsarbeiten durch Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht statthaft.

IX. Abnahme
Die Abnahme erfolgt förmlich durch Erstellung eines Abnahmeprotokolls. Verweigert der Kunde unbegründet die Abnahme, so gilt das Werk mit Fertigstellung als abgenommen.

X. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungszeit beträgt zwei Jahre, außgenommen hiervon sind Verschleißteile (Beispiel Leuchtmittel etc.) und Wartungsfugen. 2. Statt nachzubessern ist der Auftragnehmer berechtigt, anstelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie Sache gleicher Art und Güte zu liefern.
3. Soweit durch den Auftragnehmer natürliche Werkstoffe für die Herstellung der bestellten Ware verwendet werden wie Massivholz, Granit, Marmor, Mineralien oder Ähnliches, stellen Abweichungen in Färbung und Maserung keinen Mangel dar.
4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch, wie zum Beispiel das Überladen von Hängeschränken o.ä. entstehen.
5. Die Gewährleistungsansprüche muss der Kunde schriftlich geltend machen.

XI. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
2. Der Kunde verpflichtet sich auf diesen Eigentumsvorbehalt hinzuweisen, wenn er seinerseits die bestellte Ware weiter verkauft. Für den Fall des Weiterverkaufs tritt der Kunde dem Auftragnehmer bereits jetzt sicherheitshalber seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht gestattet.
3. Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sorgfältig zu behandeln. Für Verschlechterungen an der Ware während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes haftet der Kunde.
4. Jede Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Auftragnehmer unverzüglich unter Nennung des Dritten anzuzeigen. Verletzt der Kunde diese Anzeigepflicht, ist er zum Ersatz des dem Auftragnehmer daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

XII. Gerichtsstand Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmers, sofern es sich bei dem Kunden um einen Istkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Dies gilt gegenüber einem Verbraucher als Kunden dann, wenn er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder der Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Geltendmachung von Ansprüchen durch den Auftragnehmer unbekannt ist.

XIII. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorgenannten Bestimmung unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.